Satzung

Satzung

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen chor’82 e.V. Kaltenkirchen.
  2. Sitz des Vereins ist Kaltenkirchen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist das Erarbeiten und die Pflege internationaler Volks- und Chormusik. Der Verein ist bestrebt, Chöre zu bilden, wobei es dem Verein freisteht, kleinere Gesangs- und Musikgruppen heranzubilden und das Musikgut zu pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein stellt sich gegebenenfalls in den Dienst der Öffentlichkeit.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann aktiv und passiv erworben werden.
  2. Im Sinne einer kontinuierlichen Arbeit Ist eine regelmäßige Teilnahme der aktiven Mitglieder an den Übungsabenden anzustreben.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Hat der Vorstand eine Aufnahme abgelehnt, kann die/der Betroffene binnen eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Für die Aufnahme ist dann eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Beginn der Mitgliedschaft ist jederzeit.
  5. Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines KaIendervierteljahres erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.
  6. Der Monatsbeitrag der aktiven Mitglieder wird jährlich festgelegt und ist unaufgefordert für den laufenden Monat an den Kassenwart zu zahlen. Erfolgt keine neue Festsetzung, so bleibt es bei dem bisherigen Beitragssatz.

§ 4    Organisation

Im musikalischen Bereich wird der Chor vom Chorleiter geführt. Alle Entscheidungen organisatorischer Art werden von ihm und den Chormitgliedern auf demokratische Weise getroffen. Dabei hat jeder gleiches Stimm- und Rederecht. Beschlüsse können an jedem Chorübungsabend gefasst werden, vorausgesetzt, es ist mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend. Wünsche, Vorschläge und Anregungen können von jedem Chormitglied jederzeit vorgetragen werden.

Die alleinige Verantwortung für die musikalische Arbeit des Chores trägt der Chorleiter nach Absprache mit den aktiven Chormitgliedern.

§ 5    Vorstand

Der Vorstand ist für die Erledigung der organisatorischen Arbeit zuständig und besteht aus

  1. 1. Vorsitzende/r (Chorsprecher/in)
  2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. Kassenwart/in
  4. Schriftführer/in
  5. Pressewart/in
  6. Notenwart/in
  7. Beisitzer/in (für Sonderaufgaben)
  8. und 9. Ersatzbeisitzer/in

Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Die unter 1. bis 4. genannten Mitglieder zählen zum geschäftsführenden, die unter 5. bis 7. genannten Mitglieder zum erweiterten Vorstand.

§ 6    Aufgabenverteilung des Vorstandes

  1. Die/der 1. Vorsitzende (Chorsprecher/in) ist Mittler/in zwischen Chorleiter und Chor in allen internen Fragen. Sie/er vertritt diesen zusammen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach außen.
  2. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben in üblicher Weise.
  3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt eine/r der Ersatzbeisitzer/innen in den Vorstand nach, damit dieser stets aus sieben Mitgliedern besteht.
  4. Die/der Vorsitzende erledigt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, alle laufenden Vereinsgeschäfte. Sie/er hat die Kasse zu überwachen. Sie/er nimmt die Aufträge und Wünsche der Mitglieder entgegen und ruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Sie/er hat für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen. Die/der stellvertretende Vorsitzende hat sie/ihn zu unterstützen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern des Gesamtvorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.
  6. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wobei mindestens die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein müssen. Der Vorstand entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  7. Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Berichte müssen vom Gesamtvorstand unterschrieben sein.
  8. Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfer/n/innen, die von der Mitgliederversammlung jeweils für das Folgejahr zu wählen sind, auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.
  9. Die Betreuung der passiven Mitglieder erfolgt nach Absprache mit den aktiven Mitgliedern in individueller Weise.
  10. Im Übrigen liegt es im Interesse der Chorgemeinschaft, wenn jedes Mitglied für die Erledigung besonderer Aufgaben zur Verfügung steht.

§ 7    Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
  3. Nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Im letzteren Fall hat die Einberufung binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrages bei der/dem Vorsitzenden durch diesen zu erfolgen. Alle Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann auf Antrag geheim erfolgen.
  5. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch die Eintragung in das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnete Protokoll.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen, über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, über die Festsetzung der Beiträge, die Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Kostenrisiko, über Satzungsänderungen und über die Auflösung.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden.
  8. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu steilen. Diese sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung bei dem/der Schriftführer/in schriftlich zu stellen und von diesem/r auf die Tagesordnung zu setzen.
  9. Über Anträge, die nicht schon auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dafür ein Dringlichkeitsantrag gestellt wird, der zur Genehmigung mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten benötigt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  10. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind.

§ 8    Auflösung des Vereins

Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 4/5 der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung ist eine besondere, extra zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch sieben volljährige Mitglieder für sein Bestehen stimmen.

Im Falle der Auflösung sind 2 Liquidator/en/innen zu wählen, die die Auflösung im Vereinsregister sowie beim Finanzamt anzumelden haben. Sie haben die Vereinsgeschäfte satzungsgemäß abzuwickeln. Das nach vollzogener Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes der Stadt Kaltenkirchen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im kulturellen Bereich zu verwenden hat.

§ 9    Haftung

Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Schäden, Unfälle oder Diebstähle. Paragraph 31 BGB bleibt unberührt.

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 500,00 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 500,00 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

§ 10    Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 11    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Kaltenkirchen, den 24. Februar 2010