Satzung
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Die in der Satzung gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche
und diverse Personen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen chor ’82 e.V. Kaltenkirchen.
- Sitz des Vereins ist Kaltenkirchen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist eingetragen unter VR 387 BB im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt kulturelle Zwecke, insbesondere das Erarbeiten und die Pflege nationaler und internationaler Volks- und Chormusik. Der Verein ist bestrebt, Chöre zu bilden, wobei es dem Verein freisteht, kleinere Gesangs- und Musikgruppen heranzubilden.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Chorproben, Konzerte und Mitwirkung in anderen Veranstaltungen. Der Verein stellt sich gegebenenfalls in den Dienst der Öffentlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden
- Mitglieder des Vereins sind aktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die im Chor singen und sich an Veranstaltungen des Chors beteiligen.
- Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Deren gesetzliche Vertreter haben die Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft jugendlicher Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollenden, wird in eine Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied umgewandelt.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Aktive Mitglieder können auf Antrag passive Mitglieder werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
- Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein fördernd unterstützen.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
- Falls in dieser Satzung nicht anders bestimmt, haben nur ordentliche Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung Stimmrecht. Die übrigen Mitglieder haben ein Sitz- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme und das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Im Sinne einer kontinuierlichen Arbeit ist die regelmäßige Teilnahme der aktiven Mitglieder an den Übungsabenden anzustreben.
- Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Angeboten des Vereins.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der im Aufnahmeantrag erfassten Daten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Daten hinsichtlich der Erreichbarkeit des Mitglieds.
- Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
- Im Übrigen liegt es im Interesse der Chorgemeinschaft, dass jedes Mitglied für die Erledigung besonderer Aufgaben zur Verfügung steht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Beginn der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.
- Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand in Schriftform mit dem Aufnahmeantrag zu beantragen. Bei Minderjährigen stellen die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem der Vorstand dem Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Der Vorstand teilt dem Mitglied die Aufnahme in Textform mit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, teilt er dem Betroffenen die Ablehnung in Textform mit.
- Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann das abgelehnte Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Vorstand in Schriftform Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt des Mitglieds oder Ausschluss durch den Verein.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Schriftform zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendervierteljahrs erklärt werden. Den Austritt minderjähriger Mitglieder erklären deren gesetzliche Vertreter.
- In den ersten sechs Monaten der Mitgliedschaft kann diese von beiden Seiten jederzeit zum Monatsende gekündigt werden.
- Vor dem Ende der Mitgliedschaft haben Mitglieder sämtliches in ihrem Besitz befindliches Vereinsvermögen sowie alle ihnen jeweils übergebenen Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten dem Verein zurückzugeben.
- Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit deren Auflösung oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Sämtliches in ihrem Besitz befindliches Vereinsvermögen sowie alle ihnen jeweils übergebenen Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten sind dem Verein zurückzugeben.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Vereinsausschlussverfahren gegen ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstands eingeleitet.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.
- Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied schuldhaft
- (a) die Satzung sowie erlassene Vereinsforderungen, Vereinsordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet,
- (b) sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält,
- (c) trotz zweifacher Mahnung in Textform nicht den in der Beitragsordnung festgelegten Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
- (d) die Mitgliedschaft durch Vorspielen falscher Tatsachen erschlichen hat,
- (e) vertrauliche Informationen des Vereins ohne Berechtigung an Dritte weitergibt.
- Dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet besonders, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt oder eine solche Gesinnung z.B. durch das Tragen beziehungsweise Zeigen von extremen Kennzeichen oder Symbolen zeigt oder Mitglied einer vergleichbaren Organisation ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Der Vorstand teilt dem Mitglied seine Entscheidung in Textform unter Angabe der Begründung an die zuletzt bekannt gegebene E-Mailadresse mit. Liegt keine E-Mailadresse vor, wird die Entscheidung per Brief versandt.
- Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand in Schriftform Einspruch gegen seinen Ausschluss einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine dazu einberufene Mitgliederversammlung.
- Mit dem Beschluss des Vorstands, ein Mitglied auszuschließen, ruhen die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung.
- Der endgültige Beschluss wird dem auszuschließenden Mitglied mit Begründung in Textform bekannt gegeben. Der Vereinsausschluss gilt ab dem Moment der Bekanntgabe.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Mittel zur Umsetzung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Mittel, Umlagen und optional durch Aufnahmegebühren.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie jeweils deren Fälligkeit und Art der Entrichtung. Sie beschließt dazu eine Beitragsordnung.
- Der Vorstand kann auf Antrag eines in finanzielle Not geratenen Mitglieds nach billigem Ermessen den Mitgliedsbeitrag kürzen oder aussetzen. Anträge auf Beitragsermäßigung können in Textform an den Vorstand gerichtet werden. Hierüber ist in bewilligten Fällen alle sechs Monate im Vorstand neu zu entscheiden.
- Bei außerordentlichem Finanzbedarf für besondere Zwecke können Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrags erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Musikalischer Bereich
- Im musikalischen Bereich wird der Chor vom Chorleiter geführt. Alle Entscheidungen organisatorischer Art werden von ihm und den Chormitgliedern auf demokratische Weise getroffen. Dabei hat jeder gleiches Stimm- und Rederecht. Beschlüsse können an jedem Chorübungsabend gefasst werden, vorausgesetzt, es ist mindestens die Hälfte der Chormitglieder anwesend. Wünsche, Vorschläge und Anregungen können von jedem Chormitglied jederzeit vorgetragen werden.
- Die alleinige Verantwortung für die musikalische Arbeit des Chores trägt der Chorleiter nach Absprache mit den anwesenden Chormitgliedern.
§ 10 Organe des Vereinsarbeit
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere
- (a) die Wahl des Vorstands,
- (b) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- (c) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
- (d) die Entlastung des Vorstandes,
- (e) die Genehmigung des Haushaltsplans,
- (f) die Genehmigung einer Beitragsordnung,
- (g) die Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Kostenrisiko,
- (h) Satzungsänderungen,
- (i) die Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Diese gilt als Hauptversammlung, auf welcher der Vorstand den Jahresbericht des Vereins erstattet. Sie kann nur aus zwingenden Gründen verlegt werden und bei unerheblichen Änderungen gelten die Einladungsfristen als eingehalten.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies be-
schlossen hat oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand in Schrift
form unter Angabe des Grundes und des Zwecks sowie einer darauf beruhenden Tagesordnung
verlangt. Im letzten Fall hat die Einberufung binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim
Vorstand zu erfolgen. - Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung ergänzende Anträge zu stellen. Diese sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand in Textform bekannt zu geben und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Die ergänzte Tagesordnung wird den Mitgliedern gesondert bekannt gegeben.
- Über Anträge, die nicht schon auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dafür ein Dringlichkeitsantrag gestellt wird. Zu dessen Genehmigung sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. Satzungsänderungen bedürfen einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Siehe dazu § 20 dieser Satzung.
- Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Sie kann auf Entscheidung des Vorstands als einladendem Organ teilweise auch auf elektronischem Weg (hybride Versammlung) abgehalten werden.
- Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung. Auch die Kombination verschiedener Verfahren, welche die Ton- und/oder Bildübertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch der online teilnehmenden Mitglieder garantieren, sodass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert sind. Bei der Einberufung zu einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Eine rechtssichere Abstimmung ist sicherzustellen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Dazu eingeladen werden alle Mitglieder des Vereins.
- Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt bekannt gegebene E-Mailadresse. Liegt keine E-Mailadresse vor, erfolgt die Einladung per Brief. Zwischen der Einladung zu einer Mitgliederversammlung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindesten vier Wochen liegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Versendung der Einladung per E-Mail und vier Tage nach dem Versand per Brief.
- Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet und abgesandt ist.
§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder stets beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands teilnehmen.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, soweit sie in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt sind.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ebenso hat es kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung den eigenen Ausschluss aus dem Verein betrifft.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung wird schriftlich mittels Wahlzettel durchgeführt, wenn ein Mitglied dies beantragt und die Mitgliederversammlung diesem Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.
- Soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in Textform an die Mitglieder versandt. Stimmberechtigte Mitglieder können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls Einspruch gegen das Protokoll in Textform beim Vorstand erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 14 Wahlen
- Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird (Blockwahl).
- Stellt sich ein Kandidat zur Wahl, kann aber an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann er gewählt werden, wenn er seine Bereitschaft zu der Wahl und die Annahme der Wahl in Schriftform gegenüber dem Vorstand erklärt. Das Schreiben ist bei der Mitgliederversammlung vorzulesen.
- Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in Vereinsämter gewählt werden. Sie dürfen in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt sein.
- Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch sechs weitere Monate nach Ablauf der Wahlperiode im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der verbliebene Vorstand berechtigt, das vakante Amt bis zur Neuwahl aus dem Kreis der Vereinsmitglieder neu zu besetzen. Dessen Amtszeit endet mit dem Ablauf der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Ein Vereinsamt endet automatisch mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft.
- Zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach dem Ende der Wahlperiode zulässig.
- Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 16 und dem erweiterten Vorstand gemäß § 17 dieser Satzung.
§ 16 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei bis vier gleichberechtigten Mitgliedern des Vereins.
- Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt und zugeordnet dem
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Schriftführer.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
§ 17 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus drei bis fünf Beisitzern. Er ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes § 26 BGB.
- Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beisitzer werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.
§ 18 Zuständigkeiten und Geschäftsordnung
- Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
- (b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
- (c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- (d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
- (e) Erstellung des Jahresberichts und des Haushaltsplans,
- (f) Aufnahme neuer Mitglieder und Mitgliederverwaltung,
- (g) Erlass einer Datenschutzerklärung.
- Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird festgelegt in einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann Ausschüsse aus Mitgliedern bilden, die bestimmte Aufgaben übernehmen. Er kann bei Bedarf auch Personen beratend heranziehen, die nicht Mitglied des Vereins sind.
§ 19 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
- Sitzungen des Vorstands finden einmal in jedem Quartal statt. Sie müssen bei Bedarf einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
- Die Sitzungen werden durch ein Mitglied des Vorstands in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Zwischen Einladung und dem Versammlungstag ist möglichste eine Frist von einer Woche einzuhalten. Sie kann aus wichtigen Gründen auch kürzer sein. Die Frist beginnt am Tag nach der Versendung der Einladung.
- Sitzungen des Vorstands können auch rein virtuell durchgeführt werden.
- Sitzungen des Vorstands sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und unter ihnen mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands teilnehmen.
- Die Sitzung wird geleitet von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und bei Stimmengleichheit entscheidet dessen Stimme.
- Ein Beschluss des Vorstands ist auch ohne Vorstandssitzung gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.
- Über den Verlauf, wesentliche Ergebnisse und Beschlüsse der Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Zu Sitzungen können aber weitere Personen eingeladen werden.
- Vereinsmitglieder haben das Recht, Sitzungsprotokolle einzusehen.
§ 20 Änderung der Satzung
- Eine Satzungsänderung bedarf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen oder Änderungen auf Anforderung des Vereinsregisters oder anderer Behörden vornehmen, ohne dazu eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 21 Haftung
- Die Mitglieder des Vorstands haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden, der nicht von einer Versicherung des Vereins gedeckt ist, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.
- Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Vereinsmitglieder haften nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 500,00 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 500,00 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands.
- Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Schäden, Unfälle oder Diebstähle.
§ 22 Regelungen zum Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Näheres regelt die vom Vorstand erlassene Datenschutzerklärung.
§ 23 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Im Falle der Auflösung sind zwei Liquidatoren zu wählen, welche die Auflösung im Vereinsregister sowie beim Finanzamt anzumelden haben. Sie haben die Vereinsgeschäfte satzungsgemäß abzuwickeln.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Kaltenkirchen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im kulturellen Bereich zu verwenden hat.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. Oktober 2024 beschlossen. Sie ersetzt
die Satzung vom 24. Februar 2010.